ALLGEMEINE AUKTIONS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN:
ALLGEMEINE AUKTIONS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN:
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung BVA Auctions B.V.,
mit Sitz in Hoevelaken (IHK-Nummer 32118690) und der mit ihr verbundenen (juristischen) Personen, hinterlegt bei der niederländischen Industrie- und Handelskammer.
Artikel 1; Begriffsbestimmung
In diesen Allgemeinen Auktions- und Verkaufsbedingungen werden die folgenden Begriffe verwendet:
a. Angebot: ein Angebot von BVA, gegebenenfalls in eigener Sache, zum freihändigen Verkauf eines oder mehrerer Gegenstände
b. BVA: BVA Auctions B.V. mit Sitz in Hoevelaken und mit Bürogebäude an der Bijenvlucht 32 in (3871 JJ) Hoevelaken, und/oder einer mit ihr verbundenen (juristischen) Person, die diese Bedingungen für anwendbar erklärt
c. (Potenzieller) Käufer: die natürliche oder juristische Person, die an einer Auktion teilnimmt oder ein Angebot von BVA erhalten hat
d. Gebot: ein von einem (potenziellen) Käufer für ein Los oder eine Kombination von Losen schriftlich oder über die Website von BVA gebotener Betrag, ohne Aufgeld, Zusatzgebühr, Umsatzsteuer und Auktionsprämie
e. Verbraucher: ein (potenzieller) Käufer, der eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt
f. Konkursverwalter: ein vom Gericht bestellter Liquidator, der das Recht bekommen hat, die zum Konkursinventar gehörigen Vermögenswerte zu verwalten und darüber zu verfügen
g. Formular: das in Artikel 2.2 dieser Bedingungen genannte Formular
h. Los: ein oder mehrere Gegenstände, die mit oder ohne Auktionsnummer versteigert werden
i. Kombiniertes Los: zusammengefügte Lose, die unter einer gemeinsamen Auktionsnummer versteigert werden
j. Kaufsumme: im Fall einer Auktion: der Betrag des höchsten Gebots – im Falle einer Holländischen Auktion, bei der ein oder mehrere Lose dem Bieter zugeschlagen werden, zuzüglich des Betrags, mit dem geboten wurde – zuzüglich Aufgeld, der vom Käufer zu zahlenden Umsatzsteuer und (wenn ausgesetzt) der Auktionsprämie; wenn keine Auktion vorliegt: der vom Käufer für einen oder mehrere Gegenstände gebotene Kaufpreis zuzüglich der entsprechenden fälligen Umsatzsteuer
k. Kaufvertrag: Kaufvertrag zwischen dem Vertragspartner und dem (potenziellen) Käufer, der entweder durch eine Auktion oder auf andere Weise zustande gekommen ist
l. Absteigendes Gebot: ein von einem (potenziellen) Käufer für ein Los oder eine Kombination von Losen bei einer Holländischen Auktion gebotener Betrag
m. Aufgeld/Auktionskosten: 16 % des Gebots (oder ein durch BVA vor der Auktion bekannt gegebener geringerer oder höherer Prozentsatz) sind BVA als Aufgeld zu zahlen (zuzüglich der auf das Aufgeld anfallenden Umsatzsteuer)
n. Auktionsprämie: der zu Lasten des Bieters gehende und dem Höchstbietenden zustehende Betrag (dessen Höhe vor der Auktion von BVA festgelegt und den bei der Auktion Anwesenden mitgeteilt wird) im Fall einer Holländischen Auktion, bei der ein Los oder eine Kombination von Losen versteigert wird und das Los oder die Kombination von Losen dem Höchstbietenden zugeschlagen wird
o. Zuschlag: die ausdrückliche Erklärung von BVA gegenüber dem (potenziellen) Käufer zur Versicherung, dass ihm das Gekaufte gegen Entrichtung der Kaufsumme auf einer Auktion definitiv zugeschlagen wurde; der Zuschlag kann mittels der Zusendung einer Rechnung (Proformarechnung oder Konzeptrechnung) erfolgen
p. Versteigerung: der öffentliche Verkauf eines oder mehrerer Lose, gegebenenfalls in elektronischer Form (Online-Auktion) und gegebenenfalls im Rahmen einer Zwangsversteigerung
q. Verkäufer: natürliche oder juristische Person, die BVA mit dem Verkauf oder der Auktion eines oder mehrerer Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Verkäufers, gegebenenfalls in der Eigenschaft eines Zwangsvollstreckers, beauftragt hat; wenn in irgendeinem Dokument (z. B. in einer Werbeanzeige, Ankündigung, Proformarechnung, Konzeptrechnung, Rechnung) angegeben ist, dass der Verkauf und/oder die Auktion im Auftrag eines Dritten stattfindet, führt BVA den Verkauf und/oder die Auktion im Namen des Verkäufers durch, sofern nicht schriftlich im Kaufvertrag und/oder in den in schriftlichen Bekanntgebungen bezüglich einer Auktion anders festgelegt
r. Bedingungen: diese Allgemeinen Auktions- und Verkaufsbedingungen
s. Gegenstände: ein oder mehrere Güter und/oder eine oder mehrere Dienstleistungen
Artikel 2; Geltungsbereich
2.1 Diese Bedingungen gelten für jede von BVA veranstaltete Auktion, jedes Angebot, jede Registrierung eines (potenziellen) Käufers wie in Artikel 2.2 der Bedingungen beschrieben und jeden mit BVA geschlossenen (Kauf-) Vertrag sowie für alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowohl vorbereitender als auch ausführender Art und sind unlöslicher Bestandteil derselben. Die Parteien können nur schriftlich von diesen Bedingungen abweichen. Die Anwendung jeglicher allgemeiner oder besonderer (Einkaufs-) Bedingungen des (potenziellen) Käufers wird von BVA und vom Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 In Fall einer Auktion erklärt jeder (potenzieller) Käufer durch seine Registrierung mittels des entsprechenden auf der Website www.bva-auctions.com oder www.bva-auctions.nl bereitgestellten Formulars oder durch das Ausfüllen eines schriftlichen dazu vorgesehen Formulars vor der Auktion, dass ihm diese Bedingungen bekannt sind und er ihnen zustimmt.
2.3 BVA kann neben diesen Bedingungen besondere Bedingungen für anwendbar erklären. Wenn und insoweit besondere Bedingungen von BVA im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, genießen die Bestimmungen der besonderen Bedingungen Vorrang.
2.4 Bei zwischenzeitlicher Änderung dieser Bedingungen ist die geänderte Version Bestandteil aller ab dem Inkrafttreten der Änderung zu organisierenden oder organisierten Auktionen und/oder geschlossener Verträge.
Artikel 3; Teilnahmebedingungen für eine Auktion
3.1 (Potenzielle) Käufer müssen volljährig und geschäftsfähig sein. (Potenzielle) Käufer müssen sich vor Beginn der Auktion mittels des Formulars von BVA registrieren lassen und sich auf Anfrage ordnungsgemäß ausweisen; andernfalls sind sie nicht zur Teilnahme an der Auktion berechtigt. Durch Ausfüllen des Formulars gibt der (potenzielle) Käufer BVA ausdrücklich seine Zustimmung, seine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 zu verwenden.
3.2 Der (potenzielle) Käufer hat sicherzustellen, dass er alle Angaben vollständig, korrekt und wahrheitsgemäß in das Formular einträgt, und die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Informationen zu garantieren. Bei eventuellen Änderungen in den eingetragenen Daten muss der (potenzielle) Käufer BVA unverzüglich schriftlich über diese Änderungen informieren.
3.3 (Potenzielle) Käufer haben auf Anfrage und nach Belieben von BVA ihre Bonität nachzuweisen; andernfalls kann BVA ihnen die Teilnahme an der Auktion verweigern.
3.4 Der Benutzername und das Passwort, die der (potenzielle) Käufer bei einer Auktion verwendet, sind streng persönlich und dürfen vom (potenziellen) Käufer nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn der (potenzielle) Käufer vermutet, dass jemand anders sein Passwort kennt, hat er BVA unverzüglich dahingehend zu informieren. In diesem Fall sperrt BVA jeden weiteren Zugang, um Missbrauch im Namen des (potenziellen) Käufers vorzubeugen. Danach erhält der (potenzielle) Käufer auf Anfrage ein neues Passwort. Der (potenzielle) Käufer haftet immer, auch bei Missbrauch seines Passworts und/oder Benutzernamens, für alle Handlungen, die während einer Auktion stattfinden. Der (potenzielle) Käufer entbindet BVA von jeglicher Haftung für alle Schäden, die sich aus dem Missbrauch und/oder der Nutzung seines Passworts und/oder Benutzernamens ergeben, sowie von jeglichen damit zusammenhängenden Kosten. BVA ist jederzeit berechtigt, den (potenziellen) Käufer an Gebote, die mittels des Passworts und Benutzernamens des (potenziellen) Käufers abgegeben wurden, zu binden.
3.5 Durch Registrierung in der in Artikel 3.1 beschriebenen Weise bekommt der (potenzielle) Käufer Zugang zu einer Auktion und hat das Recht, dort als Bietender aufzutreten. BVA behält sich das Recht vor, die Registrierung und Teilnahme an einer Auktion zu verweigern und/oder einseitig zu beenden.
Artikel 4; Datenschutzerklärung
4.1 Der (potenzielle) Käufer erteilt BVA die Genehmigung, die von ihm bei der Registrierung gemäß Artikel 3.1 erteilten Angaben zu speichern und zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
• Zur Kontrolle
• Zur Erbringung von Dienstleistungen
• Zur Abwicklung eines Gebots eines (potenziellen) Käufers (einschließlich der Zusendung von Rechnungen) und zur Information des (potenziellen) Käufers über den Verlauf dieser Abwicklung
• Zur Information des (potenziellen) Käufers über Auktionen, die organisiert werden; wenn der (potenzielle) Käufer auf diese Informationen keinen Wert legt, kann er dies kenntlich machen, indem er Kontakt mit der Kundenverwaltung von BVA aufnimmt; die entsprechenden Kontaktdaten sind unter anderem auf http://bva-auctions.com/content/contact angegeben
• Zur Information des (potenziellen) Käufers über die Versteigerung von Produkten und Dienstleistungen, die auf der Basis seiner persönlichen Vorlieben ausgewählt werden; wenn der (potenzielle) Käufer auf diese Informationen keinen Wert legt, kann er dies kenntlich machen, indem er das Formular ausfüllt und einsendet oder Kontakt mit der Kundenverwaltung von BVA aufnimmt; die entsprechenden Kontaktdaten sind unter anderem auf http://bva-auctions.com/content/contact angegeben
• Zur Information des (potenziellen) Käufers über Änderungen in den Funktionen der Auktionswebsite
• Zur Weitergabe von Daten an Dritte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung
• Zur Offenlegung oder Erteilung von Angaben zum (potenziellen) Käufer im Rahmen einer Gerichtsverhandlung
• Zur Kontaktaufnahme mit dem (potenziellen) Käufer zu Marketingzwecken; wenn der (potenzielle Käufer) darauf keinen Wert legt, kann er dies kenntlich machen, in dem er Kontakt mit der Kundenverwaltung von BVA aufnimmt; die entsprechenden Kontaktdaten sind unter anderem auf http://bva-auctions.com/content/contact angegeben
• Zur Erteilung von Angaben zum (potenziellen) Käufer an Dritte (unter anderem an den Verkäufer) im Rahmen der Abwicklung einer Auktion.
4.2 Darüber hinaus speichert BVA Daten zur Verwendung für die Erstellung von Benutzerstatistiken sowie zur Sicherung der Auktionswebsite.
4.3 Außerdem kann BVA Informationen über die Nutzung der Auktionswebsite durch den (potenziellen) Käufer sammeln und auswerten. Dazu kann BVA ein Cookie verwenden. Dabei handelt es sich um eine kleine Textdatei, die durch einen Browser auf dem vom (potenziellen) Käufer verwendeten Computer gespeichert wird. Der (potenzielle) Käufer kann seinen Browser so einstellen, dass er während seines Besuchs bei der Auktionswebsite keine Cookies empfängt. In diesem Fall kann es vorkommen, dass der (potenzielle) Käufer nicht alle Möglichkeiten der Auktionswebsite nutzen kann oder nicht auf alle Bereiche der Auktionswebsite zugreifen kann. Zudem werden in einem Cookie Daten mit dem Ziel gespeichert, Folgebesuche bei der Auktionswebsite von BVA zu vereinfachen.
4.4 Sollte BVA wachsen und sich weiter entwickeln, kann es vorkommen, dass ein oder mehrere Bestandteile oder Vermögensgegenstände des Unternehmens durch BVA einem Dritten übertragen werden. In diesem Fall kann BVA auch personenbezogene Daten des (potenziellen) Käufers, die von BVA gemäß Artikel 3 und diesem Artikel 4 gespeichert und verwendet werden, an einen Dritten weitergeben. Dazu verleiht der (potenzielle) Käufer durch Annahme dieser Bedingungen für einen solchen Fall schon jetzt seine ausdrückliche Zustimmung.
4.5 BVA kann personenbezogene Daten des (potenziellen) Käufers auch für neue Zwecke, denen in der in diesem Artikel enthaltenen Datenschutzerklärung noch keine Rechnung getragen wird, verwenden. In einem solchen Fall kann BVA den (potenziellen) Käufer über die Auktionswebsite www.bva-auctions.com sowie die Auktionswebsite www.bva-auctions.nl diesbezüglich informieren, bevor die Daten tatsächlich in dieser Weise verwendet werden. Dabei vereinbart der (potenzielle) Käufer mit BVA, die Bedingungen in der auf www.bva-auctions.com und www.bva-auctions.nl gespeicherten Form vor jedem Besuch einer Auktion oder der Auktionswebsite zu lesen, sodass er immer über die letzten Änderungen auf dem Laufenden bleibt. Die Bestimmungen von Artikel 2.4 sind entsprechend anwendbar.
4.6 Der (potenzielle) Käufer darf die Daten, die BVA über ihn sammelt, auf Wunsch einsehen und, sofern sie falsch sind, korrigieren lassen.
Artikel 5; Auktionsverfahren
5.1 Über die Vorbereitung und Durchführung der Auktion entscheidet ausschließlich BVA. Das bedeutet unter anderem, dass BVA den Ablauf vor und während der Auktion bestimmt und berechtigt ist, ohne Angabe von Gründen Personen zur Auktion zuzulassen oder davon auszuschließen, ein oder mehrere Lose nicht zu versteigern oder (die Zusammensetzung von) Lose(n) zu verändern, ein Gebot nicht anzuerkennen und für ungültig zu erklären und die Auktion auszusetzen, wieder aufzunehmen oder abzusagen und/oder sonstige nach ihrem Ermessen erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
5.2 Von oder im Namen von BVA im Rahmen einer Auktion erteilte Anweisungen und Vorschriften sind einzuhalten.
5.3 Die Auktion erfolgt in der im Auktionskatalog angegebenen Reihenfolge. BVA hat jedoch das Recht, von dieser Reihenfolge abzuweichen.
5.4 BVA hat das Recht, vor, während und nach Ablauf der Auktion Videoaufnahmen mit Bild und Ton von der Auktion anzufertigen und diese Videoaufnahmen nach Gutdünken zu verwenden und zu veröffentlichen.
5.5 Bei der Auktion werden ansteigende Gebote abgegeben, sofern BVA nicht beschließt, dass die Auktion oder ein Teil davon als Holländische Auktion mit absteigenden Geboten durchgeführt wird. BVA ist zu jedem Zeitpunkt während der Auktion berechtigt, die Art der Auktion zu ändern. Sowohl bei einer Auktion mit aufsteigenden Geboten als auch bei einer Holländischen Auktion ist von BVA jeweils nur eine (öffentliche) Angebotsaufforderung seitens BVA im Namen und auf Rechnung des Verkäufers zu erwarten.
5.6 Bei der Auktion kann es sich um eine Zwangsversteigerung, aber auch nicht um eine Zwangsversteigerung handeln. Im Fall einer Zwangsversteigerung findet der Verkauf in Anwesenheit eines Notars statt.
Artikel 6; Zustand von Gegenständen
6.1 Der (potenzielle) Käufer erwirbt einen Gegenstand wie gesehen und in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet, mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Es gilt Artikel 7:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch wenn nicht von einer Zwangsversteigerung die Rede ist. Sich an gekauften Gegenständen befindende Leitungen, Kabel und sonstige Verbindungen sind, sofern von BVA nicht ausdrücklich anders angegeben, nur bis zum ersten Ventil, zur ersten Kupplung oder zur ersten angebrachten Markierung Bestandteil des Gekauften. Unterirdische oder eingemauerte Leitungen, Kabel oder sonstige Verbindungen gehören, sofern von BVA nicht ausdrücklich anders angegeben, nicht zum Gekauften.
Artikel 7; Zustandekommen eines Kaufvertrags bei einer Auktion
7.1 Im Fall einer Auktion hat BVA das Recht, Gebote ohne Angabe von Gründen nicht zu akzeptieren. Schriftliche Gebote müssen mittels eines dazu vorgesehenen, ausgefüllten und vom (potenziellen) Käufer unterschriebenen Formulars, auf dem mindestens der vollständige Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und der Wohnort des (potenziellen) Käufers, die Nummer des Loses, auf das geboten wird, und der gebotene Preis (ohne Umsatzsteuer, Zusatzgebühr, Aufgeld und Auktionsprämie), angegeben sind, abgegeben werden. Ein Gebot gilt als unwiderruflich und vorbehaltlos und der (potenzielle) Käufer ist an sein Gebot gebunden. Weder BVA noch ihre Mitarbeiter, noch der Verkäufer haften in irgendeiner Weise für Schäden, die bei oder in Zusammenhang mit einem Gebot verursacht werden, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BVA bzw. des Verkäufers oder ihren (leitenden) Mitarbeitern oder von durch sie beauftragtem Aushilfspersonal zurückzuführen ist.
7.2 BVA und der Verkäufer sind berechtigt, an der Auktion teilzunehmen und Gebote für das/die von ihm zur Auktion angebotene(n) Los(e) abzugeben.
7.3 BVA hat das Recht, namens Dritter zu bieten.
7.4 Jedes Gebot gilt als vorbehaltlos und unwiderruflich. Jede Person, die ein Gebot abgibt, bietet für sich selbst und haftet persönlich für die sich aus ihrem Gebot ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn der Bietende erklärt, im Namen eines Dritten zu handeln.
7.5 Wenn mehrere Personen erklären, zusammen ein Gebot abzugeben oder abgegeben zu haben, haften sie gesamtschuldnerisch für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
7.6 BVA entscheidet, ob jemandem bei der Abgabe eines Gebots ein Irrtum unterlaufen ist, aufgrund dessen sein Gebot als nicht bindend betrachtet wird. (Potenzielle) Käufer können aus der Entscheidung von BVA keinerlei Rechte ableiten.
7.7 Der (potenzielle) Käufer, der das höchste Gebot abgibt, gilt nach dem Zuschlag als Käufer. Bei Meinungsunterschieden zwischen (potenziellen) Käufern entscheidet BVA durch eine verbindliche Stellungnahme, wer das höchste Gebot abgegeben hat, ohne dass (potenzielle) Käufer hieraus irgendwelche Rechte ableiten können.
7.8 Für den Fall, dass das höchste Gebot für ungültig erklärt oder nicht erfüllt wird, z. B. weil der Höchstbietende seinen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder weil der Vertrag mit dem Höchstbietenden aus einem anderen Grund nicht zustande kommt, ist der Zweithöchstbietende dazu verpflichtet, bis zum Tag, an dem das Ersteigerte abgeholt oder geliefert werden kann, für sein Gebot einzustehen.
7.9 Im Fall einer Auktion kommt der Kaufvertrag mit dem Zuschlag zustande.
7.10 Der (potenzielle) Käufer ist sich der Tatsache bewusst, dass die von BVA zum Verkauf angebotenen Gegenstände Eigentum des im Kaufvertrag genannten Verkäufers sind. Sofern im Kaufvertrag nicht BVA, sondern ein Dritter als Verkäufer genannt wird, tritt BVA nur als Vermittler im Sinne von Artikel 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf. In diesem Fall handelt BVA im Namen und auf Rechnung des Verkäufers und kommt kein Kaufvertrag zwischen BVA und dem (potenziellen) Käufer zustande. Hiervon ist unter anderem die Rede, wenn in der Ankündigung der Auktion, im Auktionskatalog und/oder in anderen Äußerungen seitens BVA angegeben wird, dass die Versteigerung oder der Verkauf im Auftrag eines (eventuell nicht näher genannten) Dritten stattfindet. Diese Bedingungen gelten ungeachtet dessen, wer als Verkäufer auftritt.
Artikel 8; Zustandekommen eines Kaufvertrags außerhalb einer Auktion
8.1 Die von BVA erstellten Angebote sind freibleibend.
8.2 Die in den Angeboten von BVA genannten Preise enthalten, sofern nicht anders angegeben, keine Umsatzsteuer, Zollabfertigungskosten, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben, Steuern, Gebühren und Kosten.
8.3 Wenn keine Auktion vorliegt, kommt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch BVA im Namen des Verkäufers zustande.
8.4 Wenn ein Kaufvertrag zustande kommt, während es nicht um eine Auktion geht, sind die Bestimmungen von Artikel 07.10 dieser Bedingungen entsprechend anwendbar.
Artikel 9; Überprüfungspflicht des (potenziellen) Käufers
9.1 Der (potenzielle) Käufer hat die Gelegenheit, die zu kaufenden Gegenstände vor Abschluss des Kaufvertrags zu begutachten.
9.2 Beschreibungen von Gegenständen und Informationen durch und im Namen von BVA werden nach bestem Wissen gegeben, wobei angenommen wird, dass sie nur als Anhaltspunkte gemeint sind, ohne dass BVA oder der Verkäufer jedoch für die Richtigkeit haftet. Wenn BVA Warenproben, Modelle oder Muster zeigt oder zur Verfügung stellt, geschieht dies stets nur zur Information. Die Eigenschaften der zu liefernden Gegenstände können von der Warenprobe, dem Modell oder Muster abweichen. (Potenzielle) Käufer können aus den oben genannten Beschreibungen, Warenproben, Modellen, Mustern und sonstigen Informationen keine Ansprüche oder Rechte ableiten. BVA hat das Recht, Unrichtigkeiten in von ihr oder in ihrem Namen gemachten mündlichen und schriftlichen Aussagen und (während oder außerhalb einer Auktion) begangene Fehler zu berichtigen, ohne dass (potenzielle) Käufer hieraus irgendwelche Rechte ableiten können. BVA haftet nicht für eventuelle Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten bei der Beschreibung der Gegenstände. Der (potenzielle) Käufer ist nicht dazu berechtigt, ein Gebot zurückzuziehen oder den Kaufvertrag aufzulösen, wenn ein Gegenstand sich als nicht der Beschreibung entsprechend erweist.
9.3 Der (potenzielle) Käufer ist dazu verpflichtet, die gekauften Gegenstände bei der Abnahme, die in Artikel 11 dieser Bedingungen näher beschrieben wird, einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Hierbei muss der (potenzielle) Käufer kontrollieren, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, das heißt, ob die richtigen Gegenstände geliefert wurden, z. B. ob die abgenommenen Gegenstände bezüglich Quantität (z. B. die Anzahl oder Menge) mit dem Vereinbarten übereinstimmen. Unter anderem im Hinblick darauf, dass es sich bei den gekauften Gegenständen um gebrauchte und nicht um neue Gegenstände handelt, gilt, dass diese in dem Zustand gekauft werden, in dem sie sich bei der in Artikel 11 dieser Bedingungen beschriebenen Abnahme befinden, und dass Mängel BVA spätestens bei der Abnahme angezeigt werden müssen. Es gilt Artikel 7:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 10; Zahlung, Sicherheitsleistung, Fristen
10.1 Der (potenzielle) Käufer hat die Kaufsumme spätestens innerhalb der von BVA bestimmten Frist für die Annahme, die in Artikel 11 dieser Bedingungen näher beschrieben wird, auf das von BVA angegebene Konto zu überweisen. Wenn die Zahlung nach Ablauf der genannten Frist nicht vollständig erfolgt ist, befindet sich der (potenzielle) Käufer von Rechts wegen in Verzug. Wenn der (potenzielle) Käufer mit einer Verpflichtung seinerseits in Verzug gerät, hat BVA das Recht, die Lose ohne weitere Ankündigung oder Inverzugsetzung nach ausschließlich eigenem Ermessen erneut öffentlich oder freihändig zu verkaufen. Der (potenzielle) Käufer muss jedes Defizit als Folge des Wiederverkaufs, 16 % Kommissionskosten und alle durch seinen Verzug verursachte Schäden sowohl auf der Seite des Verkäufers als auf der Seite von BVA auf eine entsprechende Aufforderung hin gegenüber BVA sofort begleichen. Der (potenzielle) Käufer hat ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung über den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes + 2 % pro Monat zu zahlen, es sei denn, der Kaufvertrag kann als Handelsvertrag im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs betrachtet werden. Im letzteren Fall schuldet der (potenzielle) Käufer BVA Zinsen in Höhe des in Artikel 6:119a gemeinten gesetzlichen Zinssatzes.
10.2 Zahlungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ohne Aufrechnung oder Minderung zu leisten.
10.3 BVA hat das Recht, vom (potenziellen) Käufer bei oder nach dem Abschluss des Kaufvertrags unmittelbar vollständige oder teilweise Bezahlung der Kaufsumme und/oder eine Sicherheitsleistung für die Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber BVA oder dem Verkäufer zu verlangen. Wenn der (potenzielle) Käufer diese Forderung im Fall einer Auktion nicht erfüllt, hat BVA das Recht, das Gebot nicht anzuerkennen und für ungültig zu erklären und das Gekaufte nochmals zu versteigern bzw. dem Bieter mit dem zweithöchsten Gebot zuzuschlagen. Wenn der (potenzielle) Käufer diese Forderung nicht erfüllt, während es nicht um eine Auktion geht, hat BVA das Recht, den Kaufvertrag im Namen des Verkäufers aufzulösen. Der (potenzielle) Käufer ist in diesem Fall von Rechts wegen in Verzug und dazu verpflichtet, BVA den dadurch entstandenen Schaden, sowohl auf der Seite des Verkäufers als auf der Seite von BVA, unbeschadet der sonstigen Rechte von BVA zu vergüten.
10.4 Alle Fristen, die der (potenzielle) Käufer einhalten muss, gelten als Verwirkungsfristen, sodass sich der (potenzielle) Käufer bei deren Überschreitung ohne besondere Inverzugsetzung in Verzug befindet.
10.5 Vom (potenziellen) Käufer geleistete Zahlungen dienen stets in erster Linie zum Ausgleich aller geschuldeten Zinsen und Kosten und in zweiter Linie zum Ausgleich fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, und zwar auch dann, wenn der (potenzielle) Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
10.6 Wenn BVA Einziehungsmaßnahmen gegen den säumigen (potenziellen) Käufer einleitet, gehen die mit der Einziehung verbundenen Kosten, jedoch mindestens 10 % des offenen Betrags, zu Lasten des (potenziellen) Käufers.
Artikel 11; Abnahme
11.1 Der (potenzielle) Käufer ist dazu verpflichtet, die gekauften Gegenstände am/zum von BVA festgelegten Ort und Zeitpunkt und in Ermangelung einer solchen Festlegung innerhalb der auf der Website www.bva-auctions.com genannten Frist unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Ausweises abzunehmen. Die Lieferung der gekauften Gegenstände erfolgt durch die Abnahme. Die Abnahme besteht in der Zurverfügungstellung der gekauften Gegenstände an den (potenziellen) Käufer. Das Risiko in Bezug auf den gekauften Gegenstand geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den (potenziellen) Käufer über. Die Abnahme/Lieferung geschieht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kaufsumme und eventuelle sonstige geschuldete Beträge vom (potenziellen) Käufer vollständig gezahlt wurden, und – im Fall des Verkaufs eines oder mehrerer Gegenstände im Auftrag eines Konkursverwalters – unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Genehmigung des Konkursrichters zum Schließen des Kaufvertrags erlangt wurde. Wenn der (potenzielle) Käufer die Abnahme verweigert oder nicht alle für die Lieferung erforderlichen Angaben oder Anweisungen gemacht hat, werden die Produkte auf Risiko des (potenziellen) Käufers gelagert. Der (potenzielle) Käufer ist in diesem Fall dazu verpflichtet, BVA alle zusätzlichen Kosten, einschließlich in jedem Fall Lagerkosten, Transportkosten und Demontagekosten, zu vergüten, wobei BVA die Gegenstände erst dann abgibt, wenn und sobald die genannten Kosten vollständig gezahlt wurden.
11.2 Der (potenzielle) Käufer hat bei der Abnahme der gekauften Gegenstände die erforderliche Vorsicht zu betrachten und die von oder im Namen von BVA erteilten Anweisungen vorbehaltlos und uneingeschränkt zu befolgen. Wenn im Rahmen der Abnahme eine Demontage der gekauften Gegenstände erforderlich ist, ist diese vom (potenziellen) Käufer auf eigene Rechnung und Gefahr in fachkundiger Weise zu erledigen. Der (potenzielle) Käufer ist nur nach Erhalt der entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von BVA dazu berechtigt, Gegenstände, die mit nicht vom (potenzielle) Käufer erworbenen Gegenständen verbunden sind, zu demontieren. Der (potenzielle) Käufer haftet für Schäden, die bei oder im Rahmen der Abnahme an den gekauften Gegenständen entstanden sind, und stellt BVA und den Verkäufer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Käufer ist auf Anfrage von BVA dazu verpflichtet, BVA eine Sicherheit zu stellen für den Fall, dass im Rahmen der Abnahme der gekauften Gegenstände Schäden entstehen. Die vom (potenziellen) Käufer einbezahlten Hinterlegungsbeträge werden nicht verzinst.
11.3 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 11.1 findet die Lieferung des Gekauften dadurch statt, dass BVA oder ein damit beauftragtes Transportunternehmen das Gekaufte beim (potenziellen) Käufer an dessen Adresse abliefert, sofern dies im Voraus schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall geht das Risiko bezüglich des Gekauften ebenfalls zum Zeitpunkt der Lieferung auf den (potenziellen) Käufer über. Die gekauften Gegenstände werden in diesem Fall auf Rechnung des (potenziellen) Käufers transportiert, der (potenzielle) Käufer muss BVA dann die entsprechenden Kosten innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders angegeben, nach Erhalt einer diesbezüglichen Rechnung vergüten.
11.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gilt eine vereinbarte Lieferzeit nicht als Verwirkungsfrist.
11.5 Eine vereinbarte Lieferfrist geht erst ein, nachdem der (potenzielle) Käufer alle Daten, die nach Angabe von BVA erforderlich sind oder von denen der Käufer billigerweise annehmen muss, dass sie für die Ausführung des Kaufvertrags notwendig sind, BVA zur Verfügung gestellt hat.
11.6 BVA hat das Recht, verkaufte Gegenstände in Teilen zu liefern. Wenn die Gegenstände in Teilen geliefert werden, hat BVA das Recht, jeden Teil getrennt in Rechnung zu stellen. Das im vorherigen Satz Bestimmte gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 12; Eigentumsübergang
12.1 Das Eigentum am Gekauften geht zum Zeitpunkt der Lieferung/Abnahme im Sinne von Artikel 11.1 bzw. 11.3 dieser Bedingungen an den (potenziellen) Käufer über, jedoch (i) nicht bevor der (potenzielle) Käufer BVA die Kaufsumme und eventuelle sonstige vom (potenziellen) Käufer geschuldeten Beträge, unter anderem für Tätigkeiten, die für den (potenziellen) Käufer verrichtet wurden, und/oder für Forderungen als Folge einer mangelnden Erfüllung des (Kauf-) Vertrags, vollständig gezahlt hat und (ii), wenn das Los oder die Lose im Auftrag eines Konkursverwalters verkauft wird/werden, nicht bevor die Genehmigung des Konkursrichters zum Schließen des Kaufvertrags erlangt wurde. Das Risiko bezüglich des Gekauften geht ohne weiteres zum Zeitpunkt der Lieferung/Abnahme bzw. sobald der (potenzielle) Käufer mit einer Handlung, die er zur Mitwirkung an der Lieferung/Abnahme durchführen muss, in Verzug kommt, auf den (potenziellen) Käufer über.
12.2 Auf abgenommene Gegenstände, die in das Eigentum des (potenziellen) Käufers übergegangen sind und sich noch in Händen des (potenziellen) Käufers befinden, behält sich der Verkäufer hiermit vorsorglich das Pfandrecht im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerliches Gesetzbuchs vor, um die Sicherung von anderen Forderungen, die er aus welchen Gründen auch immer gegenüber dem (potenziellen) Käufer haben mag, zu verstärken. Das in diesem Absatz genannte Recht gilt auch bezüglich abgenommener Gegenstände, die vom (potenziellen) Käufer be- oder verarbeitet wurden, wodurch der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt verloren hat.
12.3 Wenn der (potenzielle) Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder begründete Zweifel daran bestehen, dass er dies tun wird, hat BVA das Recht, die gelieferten Gegenstände, für die der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt gilt, vom (potenziellen) Käufer oder Dritten, die die Gegenstände für den Käufer in Verwahrung haben, zurückzuholen bzw. zurückholen zu lassen. Der (potenzielle) Käufer ist verpflichtet, die dazu erforderliche Mitwirkung zu leisten. Ansonsten riskiert er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm Geschuldeten pro Tag.
12.4 Wenn Dritte Anspruch auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände erheben oder erheben wollen, hat der (potenzielle) Käufer BVA unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
12.5 Der (potenzielle) Käufer verpflichtet sich dazu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ab dem Zeitpunkt der Lieferung/Abnahme gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und BVA auf Anfrage Einsicht in die Versicherungspolice und den Beleg für die Bezahlung der Prämie zu gewähren. Außerdem verpflichtet der (potenzielle) Käufer sich dazu, auf Anfrage von BVA (i) alle Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherern bezüglich unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstände gemäß den Bestimmungen von Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) an den Verkäufer und/oder BVA abzutreten, (ii) die Forderungen, die der (potenzielle) Käufer gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen erwirbt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3:239 des BW an den Verkäufer und/oder BVA abzutreten (iii) die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und (iv) in sonstiger Weise an allen angemessenen Maßnahmen, die BVA zum Schutz ihres Eigentumsrechts bezüglich der Sachen treffen möchte und die den (potenziellen) Käufer nicht in unbilliger Weise an der normalen Ausübung seines Gewerbes hindern, mitzuwirken.
Artikel 13; Auflösung
13.1 Unter anderem in dem Fall, dass die gekauften Gegenstände nicht innerhalb der festgelegten Frist vom (potenziellen) Käufer abgenommen werden und/oder der (potenzielle) Käufer im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 11.1, 11.2 und/oder 11.3 handelt, ist der (potenzielle) Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit dem (potenziellen) Käufer mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen, ohne dem (potenziellen) Käufer dafür Schadenersatz zu schulden, und/oder die gekauften Gegenstände an einen oder mehrere Dritte zu verkaufen, unbeschadet des Rechts von BVA und/oder des Verkäufers auf (zusätzlichen) Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn BVA oder der Verkäufer nach Abschluss eines Vertrags von Umständen erfährt, die dem Verkäufer und/oder BVA begründeten Anlass zu Zweifeln geben, ob der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommen wird, im Fall eines Konkurses oder Zahlungsaufschubs seitens des (potenziellen) Käufers, wenn BVA den Käufer gebeten hat, eine Sicherheit für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen zu stellen, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist oder wenn der (potenzielle) Käufer sich in anderer Weise in Verzug befindet und seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt. Der (potenzielle) Käufer muss BVA alle durch seinen Verzug verursachte Schäden sowohl auf der Seite des Verkäufers als auf der Seite von BVA vergüten. Im Fall einer Vertragsauflösung im Sinne von Artikel 13.1 kann der (potenzielle) Käufer keinen Anspruch auf das Aufgeld erheben, soweit dies BVA vom (potenziellen) Käufer bereits gezahlt wurde.
13.2 Wenn Umstände bezüglich Personen und/oder Materialien, deren sich BVA bei der Ausführung des Kaufvertrags bedient oder üblicherweise bedient, eintreten, durch die die Ausführung des Kaufvertrags unmöglich wird oder soweit erschwert und/oder verhältnismäßig teuer wird, dass sie nicht mehr zumutbar ist, haben der Verkäufer und/oder BVA das Recht, den Kaufvertrag aufzulösen, ohne dem (potenziellen) Käufer dafür Schadenersatz oder eine andere Vergütung zu schulden.
Nach dem Übergang des Eigentums an den gekauften Gegenständen auf den (potenziellen) Käufer kann der (potenzielle) Käufer keine Auflösung oder Nichtigerklärung des Kaufvertrags mehr verlangen. Wenn die sorgfältige vollständige oder teilweise Entfernung eines Gegenstands im Interesse Dritter liegt und diese Entfernung nach Meinung von BVA das Gebäude in Gefahr bringen würde oder in anderer Weise bleibend beschädigen würde oder aus anderen Gründen nicht wünschenswert ist, haben der Verkäufer und BVA namens des Verkäufers das Recht, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen, ohne irgendeinen Schadenersatz leisten zu müssen. BVA und der Verkäufer sind in diesem Fall gegenüber dem (potenziellen) Käufer lediglich zur Rückzahlung der gezahlten Kaufsumme und – sofern BVA dem (potenziellen) Käufer eine entsprechende Rechnung zugeschickt hat – zur Erstattung der Kaufsumme durch Ausstellung einer Gutschrift verpflichtetet.
13.3 Wenn vor der Lieferung/Abnahme Umstände eintreten, die eine Lieferung/Abnahme des Gegenstands infolge höherer Gewalt seitens des Verkäufers oder BVA, z. B. Brand, Diebstahl oder durch Naturgewalten hervorgerufene Schäden, unmöglich machen, haben der Verkäufer und BVA namens des Verkäufers das Recht, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung an den (potenziellen) Käufer aufzulösen, ohne irgendeinen Schadenersatz leisten zu müssen. BVA und der Verkäufer sind in diesem Fall gegenüber dem (potenziellen) Käufer lediglich zur Rückzahlung der gezahlten Kaufsumme und – sofern BVA dem (potenziellen) Käufer eine entsprechende Rechnung zugeschickt hat – zur Erstattung der Kaufsumme durch Ausstellung einer Gutschrift verpflichtetet.
Artikel 14; Haftung
14.1 Die Haftung von BVA als auch des Verkäufers beschränkt sich, soweit sie durch deren jeweilige Haftpflichtversicherungen gedeckt ist, auf die ausgezahlten Versicherungsleistungen. Wenn der Versicherer nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt wird, ist die Haftung, ausschließlich sofern davon die Rede ist, von BVA und des Verkäufers auf den Nettorechnungswert der betreffenden Gegenstände beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BVA bzw. des Verkäufers oder ihren (leitenden) Mitarbeitern oder von durch sie beauftragtem Aushilfspersonal zurückzuführen ist.
14.2 BVA und der Verkäufer haften nicht für Folgeschäden wie z. B. Schäden in Form von Gewinneinbußen.
14.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verfällt jegliches Forderungsrecht des (potenziellen) Käufers gegenüber BVA und/oder dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Gegenstände vertragsgemäß an den (potenziellen) Käufer geliefert wurden oder dem (potenziellen) Käufer zur Verfügung gestellt wurden, sofern der Vertragspartner innerhalb dieser Frist kein Verfahren beim zuständigen Gericht angestrengt hat.
14.4 BVA und/oder der Verkäufer stellen den (potenziellen) Käufer nicht von sichtbaren oder unsichtbaren Mängeln oder Gewährleistungen in Zusammenhang mit Anzahlen, Vollständigkeit, Funktion, Brauchbarkeit, Veräußerbarkeit, Erfüllung des Zwecks, für den der (potenzielle) Käufer die Gegenstände gekauft hat, bestehenden Rechten oder Ansprüchen Dritter und/oder der Möglichkeit einer Übergabe von Gegenständen an Dritte, frei. Mängel gleich welcher Art und nicht erfüllte Erwartungen des (potenziellen) Käufers und/oder empfangender Dritter geben dem (potenziellen) Käufer oder Dritten keinerlei Recht auf Schadenersatz oder andere Vergütungen und/oder auf Erfüllung. Im Falle von Nichtkonformität im Sinne von Artikel 7:17 Absatz 2 und/oder 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) gilt der in diesem Artikel 14.4 enthaltene Haftungsausschluss, sofern dieser sich auf den Verkäufer bezieht und nicht, wenn es sich um einen mit einem Verbraucher geschlossenen Kaufvertrag handelt, außer im Fall höherer Gewalt seitens des Verkäufers und/oder wenn der (potenzielle) Käufer nicht rechtzeitig eine Klage einreicht, wobei Artikel 7:19 des BW gilt.
14.5 BVA und der Verkäufer haften nicht für Schäden und Folgeschäden – Körperschäden oder Schäden an einem anderen Gegenstand als dem gekauften (Artikel 6:190 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) –, wenn die Nichtkonformität sich auf einen Mangel im Sinne der Regelung der Produkthaftung im Sinne von Artikel 6:185 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht. Im Fall eines mit einem Verbraucher geschlossenen Kaufvertrags gilt der in diesem Artikel 14.5 genannte Haftungsausschluss nicht für den Verkäufer, der die Gegenstände produziert hat, wenn (i) der Verkäufer sich des Mangels bewusst war oder bewusst hätte sein können, (ii) er das Nichtvorhandensein des Mangels bestätigt hat oder (iii) es um einen Sachschaden geht, für den laut Abschnitt 3 Titel 3 Buch 6 aufgrund der in diesem Abschnitt geregelten Freizeichnung kein Anspruch auf Vergütung gemacht werden kann, unbeschadet eventueller Einwendungen laut Abschnitt 9 und 10 Titel 1 Buch 6.
14.6 Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen in diesem Artikel 14 gilt Folgendes für die Haftung von BVA und des Verkäufers:
(i) BVA und der Verkäufer haften nicht für Schäden an Personen oder Gegenständen, die vor dem Abschluss des Kaufvertrags entstanden sind oder verursacht wurden.
(ii) BVA und der Verkäufer haften nicht für Schäden an, durch oder in Zusammenhang mit den gekauften Gegenständen, wozu auch der Verlust des Gekauften gehört.
(iii) BVA und der Verkäufer haften nicht für sichtbare und nicht sichtbare Mängel an den gekauften Gegenständen. Der (potenzielle) Käufer hat dies im Rahmen der Begutachtung vor der Auktion im Sinne von Artikel 9.1 und 9.3 dieser Allgemeinen Auktions- und Verkaufsbedingungen zu überprüfen. Zugleich ist er dazu verpflichtet, BVA sofort nach Entdeckung eventueller Unvollkommenheiten, Mängel, Abweichungen und dergleichen schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der (potenzielle) Käufer dies, gehen die Folgen dieser Unterlassung zu Lasten des (potenziellen) Käufers.
(iv) BVA und der Verkäufer haften nicht für eine Nichtübereinstimmung des Gekauften mit europäischen Richtlinien, gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen und Vorschriften, unter anderem Gesetzen und Vorschriften zur Förderung der Sicherheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz.
(v) BVA und der Verkäufer haften nicht für Schäden, die durch (umwelt-) schädliche Stoffe in oder an dem Gekauften entstehen.
(vi) BVA und der Verkäufer haften nicht für im Rahmen einer Internetauktion verursachte Schäden aufgrund von Computerstörungen, wozu unter anderem Mängel und/oder Störungen von Hard- und/oder Software gehören. BVA und der Verkäufer haften daher unter anderem nicht für Schäden im Fall, dass der (potenzielle) Käufer aufgrund einer Computerstörung nicht in der Lage ist, ein Gebot abzugeben.
(vii) BVA und der Verkäufer haften nicht für im Rahmen einer Internetauktion verursachte Schäden als Folge von eventuell über die Auktionswebsite verbreiteten Viren oder anderen illegalen Programmen oder Dateien.
(viii) BVA und der Verkäufer haften nicht für Schäden als Folge falscher, veralteter und/oder unvollständiger Informationen auf der Website von BVA und/oder Websites, die durch Anklicken von Links auf der Website von BVA besucht werden können.
(ix) BVA kann nicht garantieren, dass der Verkäufer tatsächlich zur Veräußerung der Gegenstände berechtigt ist und dass diese Gegenstände nicht mit eingeschränkten Rechten, anderen Einschränkungen oder geistigen Eigentumsrechten Dritter behaftet sind. BVA haftet nicht für dem (potenziellen) Käufer entstandene und noch zu entstehende Schäden einschließlich eventueller Folgeschäden, sofern in Bezug auf die Gegenstände von einer fehlenden Verfügungsberechtigung des Verkäufers, eingeschränkten Rechten, Nichtberechtigung zur Veräußerung, sonstigen Einschränkungen und oder geistigen Eigentumsrechten Dritter die Rede ist.
14.7 Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn ein Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BVA bzw. des Verkäufers oder ihren (leitenden) Mitarbeitern oder von durch sie beauftragtem Aushilfspersonal zurückzuführen ist.
14.8 Der (potenzielle) Käufer verzichtet hiermit auf die Rechte, die ihm gemäß Titel 1 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen, sofern rechtmäßig von diesen Bestimmungen abgewichen werden darf.
Artikel 15; Zwangsversteigerung
15.1 Im Fall einer Zwangsversteigerung oder eines Verkaufs im Rahmen einer Vollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel gelten die Bestimmungen von Artikel 7:19 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 16; Personenbezogene Daten/Unternehmensdaten des Verkäufers/Dritter
16.1 Der Verkäufer und der (potenzielle) Käufer vereinbaren, dass personenbezogene Daten oder Unternehmensdaten des Verkäufers oder Dritter, die sich gegebenenfalls auf oder in einem Los befinden, ausdrücklich nicht Gegenstand des Kaufvertrags sind. Wenn und soweit sich nach einer Auktion herausstellt, dass ein Los personenbezogene Daten und/oder Unternehmensdaten enthält, ist der (potenzielle) Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren und gegebenenfalls auf Anfrage sofort bedingungslos an der Abtretung dieser personenbezogenen Daten und/oder Unternehmensdaten an den Verkäufer oder an deren Vernichtung mitzuwirken. Vorbehaltlich der oben genannten Verpflichtungen sichert der (potenzielle) Käufer zu, das Stillschweigen über diese Daten zu bewahren, und ist es dem (potenziellen) Käufer nicht erlaubt, diese Daten in irgendeiner Weise zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, an Dritte weiterzugeben bzw. weitergeben zu lassen oder diesen Einsicht in die Daten zu gewähren bzw. gewähren zu lassen. Im Falle einer Verletzung der Bestimmungen in diesem Artikel 16 hat der (potenzielle) Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige Geldbuße in Höhe von 1000,- EUR zu zahlen, unbeschadet jeglicher anderer Rechte des Verkäufers, einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz.
Artikel 17; Freistellung
17.1 Zusätzlich zu den sonstigen schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen stellt der (potenzielle) Käufer BVA und den Verkäufer ausdrücklich von allen zukünftigen und bereits erlittenen Schäden sowie sonstigen Ansprüchen des (potenziellen) Käufers und Dritter aufgrund von oder in Zusammenhang mit sichtbaren oder unsichtbaren Mängeln, Unvollständigkeit, falschen Anzahlen, nicht erfüllten Erwartungen Dritter, nicht ordnungsgemäßer Funktion, Nichtbrauchbarkeit, Nichtveräußerbarkeit von Gegenständen, Nichterfüllung des Zwecks und/oder der Erwartungen, für den bzw. mit denen der (potenzielle) Käufer oder Folgekäufer die Gegenstände gekauft hat, bestehenden Rechten oder Ansprüchen Dritter und/oder der Unmöglichkeit einer Übergabe von Gegenständen an den (potenziellen) Käufer und Dritte, einschließlich aller Folgeschäden, frei.
17.2 Der (potenzielle) Käufer stellt BVA und den Verkäufer von allen Ansprüchen von BVA, dem Verkäufer und Dritten frei, unter anderem von allen Schäden, Kosten, Ausgaben und Bußgeldern, für die Dritte aufgrund von oder in Zusammenhang mit Handlungen oder Versäumnissen von BVA oder von durch BVA beauftragten Dritten aufkommen müssen, sofern diese durch die Ausführung des Vertrags verursacht wurden und/oder werden und auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des (potenziellen) Käufers, des Personals des (potenziellen) Käufers oder von durch den (potenziellen) Käufer beauftragten Dritten und/oder Lieferanten zurückzuführen sind.
17.3 Der (potenzielle) Käufer) stellt BVA und den Verkäufer von allen Ansprüchen von BVA, dem Verkäufer und Dritten frei, unter anderem von allen Schäden, Kosten, Ausgaben und Bußgeldern, für die Dritte aufkommen müssen, (i) bei denen es sich nicht um direkte Schäden handelt oder (ii) die den in Artikel 12 genannten Betrag übersteigen. Außerdem stellt der (potenzielle) Käufer BVA und den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter infolge eines Ereignisses, aus dem sich aufgrund dieses Vertrags keine Haftung von BVA und/oder des Verkäufers gegenüber dem (potenziellen) Käufer ergeben kann, frei.
Artikel 18; Streitigkeiten, anzuwendendes Recht
18.1 Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit des Zivilrichters wird jede Streitigkeit zwischen dem (potenziellen) Käufer und BVA sowie zwischen dem (potenziellen) Käufer und dem Verkäufer, soweit das Gericht zuständig ist, vor dem Gericht in Arnhem geschlichtet. BVA und der Verkäufer bleiben jedoch berechtigt, eine Streitigkeit dem nach dem Gesetz oder dem anzuwendenden internationalen Vertrag zuständigen Gericht vorzulegen.
18.2 Diese Bedingungen, alle Verträge zwischen BVA und dem Vertragspartner sowie alle Verträge zwischen dem Verkäufer und dem (potenziellen) Käufer unterstehen niederländischem Recht.
Artikel 19; Übersetzungen
19.1 Bei Unterschieden zwischen Übersetzungen dieser Bedingungen und dem niederländischen Text der Bedingungen ist die niederländische Fassung maßgeblich.
Artikel 20; Schlussbestimmungen
20.1 Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam ist oder für nichtig erklärt wird, gelten alle anderen Bestimmungen dieser Bedingungen unverändert. Die unwirksame/nichtige Bestimmung wird in diesem Fall von Rechts wegen in eine als gültig zu betrachtende Bestimmung gleichen Inhalts, von der anzunehmen ist, dass sie in die Bedingungen aufgenommen worden wäre, wenn von der ungültigen Bestimmung aufgrund deren Auswirkung abgesehen worden wäre, umgesetzt, es sei denn, dies wäre unbillig gegenüber einem Betroffenen, der daran nicht mitgewirkt hat.
20.2 Wenn eine Bestimmung des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem (potenziellen) Käufer und/oder zwischen BVA und dem (potenziellen) Käufer (einschließlich der Bestimmungen dieser Bedingungen, insofern sie Bestandteil des Vertrags sind) sich als ungültig, rechtswidrig oder nicht ausführbar erweist, werden die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Ausführbarkeit der anderen Bestimmungen davon in keiner Weise berührt.
20.3 Aus diesen Bedingungen ergibt sich das Recht des Verkäufers, sich gegenüber dem (potenziellen) Käufer auf die Bedingungen zu berufen. Der Verkäufer hat die in diesen Bedingungen enthaltenen Drittbegünstigtenklauseln akzeptiert. Durch seine Registrierung im Sinne von Artikel 2.2 dieser Bedingungen erklärt der (potenzielle) Käufer sein Einverständnis mit den in diesen Bedingungen enthaltenen Drittbegünstigtenklauseln.
20.4 Die Titel und Nummerierung der Artikel sind ausschließlich zur Vereinfachung der Bezugnahme auf Artikel bestimmt und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der betreffenden Artikel.






